Fahrgastrechte

Sie haben Ihren Anschluss verpasst oder Ihr Zug hatte Verspätung oder ist gar ausgefallen? Dann nutzen Sie Ihre Rechte als Fahrgast.

Bitte füllen Sie dazu das Fahrgastrechte-Formular online aus und laden einen Scan der Fahrkarte hoch.

Sie waren im GVH unterwegs und hatten mehr als 20 Minuten Verspätung? Dann nutzen Sie die GVH-Pünktlichkeitsgarantie.

Ihre Rechte

Mit dem Fahrgastrechtegesetz gelten seit dem 29. Juli 2009 einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland. Sie räumen den Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein und gelten für alle Züge von der S-Bahn über den Regionalzug bis zum ICE, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden. Sie gelten auch für Reiseketten aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt werden.

Entschädigung für verspätete Ankunft am Zielort

Bitte beachten Sie: Ein Anspruch auf Entschädigung des Fahrpreises besteht nur für den Teil der Fahrkarte, für den keine weitere Erstattung geltend gemacht wurde.

  • Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte erhalten Sie eine Entschädigung von 25 % des Fahrkartenpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten 50 %; bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben Fahrkartenpreises berechnet.

  • Zeitfahrkarten (z. B. Wochen- oder Monatskarten) sowie Pauschalpreistickets (z. B. Länder-Tickets und Quer-durchs-Land-Ticket) werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt.

  • Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 € (2. Klasse) / 2,25 € (1. Klasse)
  • Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5,00 € (2. Klasse) / 7,50 € (1. Klasse)
  • BahnCard 100: 10,00 € (2. Klasse) / 15,00 € (1. Klasse)

Insgesamt werden maximal 25 % des Zeitfahrkartenpreises entschädigt.

  • Entschädigungsbeträge unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt; reichen Sie deshalb Entschädigungsanträge bei Zeitfahrkarten des Nahverkehrs (z. B. Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket) gesammelt ein.

Weiterfahrt mit einem anderen Zug

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mind. 20 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte können Sie:

  • bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrt auf der gleichen Strecke oder auf einer anderen Strecke fortsetzen und dabei auch

  • andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen (eine ggf. erforderliche Fahrkarte / einen Produktübergang müssen Sie zunächst bezahlen und können Sie sich anschließend erstatten lassen); erheblich ermäßigte Fahrkarten (z. B. Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket) sind davon ausgenommen.

Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder Anschlussverlust

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort Ihrer Fahrkarte können Sie:

  • von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen.

  • die Reise abbrechen und sich den Anteil des Fahrkartenpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen oder

  • die Reise abbrechen, wenn sie sinnlos geworden ist, zum Ausgangsbahnhof zurückkehren und sich den Fahrkartenpreis erstatten lassen.

Nutzung anderer Verkehrsmittel als Ersatz (z.B. Bus oder Taxi)

  • Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, hat dies Vorrang vor einer Kostenerstattung für selbst organisierte Alternativen.

  • Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte werden Ihnen die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro im Nahverkehr erstattet, wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und Sie mit dem Eisenbahnunternehmen aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht in Kontakt (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges) treten können.

  • Dies gilt auch bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.

  • Ferner gilt dies auch in Fällen, in denen das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen hat und die Weiterfahrt mit einem anderen Verkehrsmittel preisgünstiger ist.

Übernachtung

  • Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, hat dies Vorrang vor einer Kostenerstattung für selbst organisierte Alternativen.

  • Wird wegen eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich oder ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten erstattet, wenn das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und Sie mit dem Eisenbahnunternehmen aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht in Kontakt (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges) treten können.

Geltendmachung Ihrer Ansprüche

Damit Sie schnell und einfach Ihre Ansprüche geltend machen können, nutzen Sie bitte das Fahrgastrechte-Formular. Es hilft Ihnen, alle zur Bearbeitung erforderlichen Daten vollständig anzugeben und ermöglicht die zügige Bearbeitung Ihrer Ansprüche.

Ausschlussgründe der Erstattung

Keine Erstattung erfolgt, wenn:

  • die/der Reisende vor Kauf des Fahrscheines über die Verspätung informiert war

  • die/der Reisende durch Wahl einer anderen Strecke die Verspätung auf weniger als 60 Minuten reduziert

  • das Eisenbahnverkehrsunternehmen ein alternatives Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und die Verspätung weniger als 60 Minuten beträgt

Weitere Informationen rund um Fahrgastrechte erhalten Sie unter www.fahrgastrechte.info